Allgemeine Geschäftsbedingungen für Überführungen des Unternehmens A.B. Cartransfer Bremen


§ 1 ALLGEMEINES


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 310 BGB und § 14 BGB.

§ 2 LEISTUNGSUMFANG


  1. Der Auftragnehmer erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber selbst und/oder durch Dritte - Die Auswahl solcher Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft der Auftragnehmer nach freiem Ermessen.
  2. Der Auftragnehmer bietet die Überführung von Fahrzeugen auf eigener und fremder Achse an.

§ 3 AUFTRAGSERTEILUNG


Mit der Auftragserteilung wird der Auftragnehmer Handlungsbevollmächtigte für den Auftraggeber bis zur Auftragserfüllung oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn eine schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers vorliegt und der Auftragnehmer die Annahme des Auftrages bestätigt hat.


§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS


  1. Der Auftraggeber hat bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Auftraggeber zu tragen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Auftragsformular sachlich richtig und vollständig auszufüllen. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung der Daten in der vom Auftragnehmer geführten Datenbank einverstanden. Für die durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc. übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  3. Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe aufgrund eines vorn Auftraggeber zu vertretenden Umstandes um mehr als 20 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde EUR 20,- berechnet. Zusätzlich hat der Auftraggeber die durch die von ihm zu vertretende Verspätung ggf. anfallenden Mehrkosten (z.B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere auf Grund der StVO/StVZO nicht zu überführen, wird 150% des ursprünglichen Überführungspreises berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Der Auftraggeber ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/ fehlender Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.), es sei denn, diese sind vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten.
  5. Die Beurteilung des Überführungsfahrers über den Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
  6. Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs des Auftraggebers durch die Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme sind vom Auftragnehmer verursacht und/ oder zu vertreten.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, das an ihn zurück zu gewährende Fahrzeug mit den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse selbst oder durch empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen. Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne sind sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des Auftraggebers aufhalten und von denen nach Lage der Umstände erwartet werden kann, dass sie für den Auftraggeber tätig sind und die Unterlagen /Gegenstände an den Auftraggeber weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Auftraggebers.

§ 5 PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


  1. Die Preise des Auftragnehmers ergeben sich aus der jeweils vereinbarten und dem Auftraggeber überlassene aktuelle Preisliste.
  2. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die Vergütung des Auftragnehmers ist sofort nach Rechnungserteilung fällig. Der Auftraggeber gerät unbeschadet der Regelung des § 286 Abs. 3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Auftraggeber spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung des Auftragnehmers nicht gezahlt hat. Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
  4. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB handelt, ist die Vergütung des Auftragnehmers ab Fälligkeit mit 5% zu verzinsen. Während des Verzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber gegen die Vergütungsforderung des Auftragnehmers ist nur zulässig gegen eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.
  6. Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber 24 Stunden vor Auftragsbeginn werden in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet, unabhängig davon ob der Auftrag erneut und somit platziert und somit nochmals abgerechnet wird. Auftragsstornierungen 3 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 10% der ursprünglichen Fahrt berechnet. Vorholungen auf Kundenwunsch (Abholung des Fahrzeugs am Vortag) werden mit 35,- Euro berechnet. Expressbeauftragungen (Beauftragungen mit nur max. 2 Tagen Vorlauf bis zur Auftragsdurchführung) und Überführungen an Wochenend- und Feiertagen werden mit 20% Aufschlag zum ursprünglichen Preis berechnet.

§ 6 HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG BEI ÜBERFÜHRUNGEN


  1. Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung oder Schadensverursachung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche auf der Verletzung von Leib, Körper und Gesundheit beruhen. Der Auftragnehmer haftet nicht für merkantile Minderwerte.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, sämtliche Informations- und Mitwirkungsverpflichtungen fristgerecht gegenüber der Vollkaskoversicherung zu erfüllen- Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
  3. Der Auftragnehmer bzw. die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Fall eines Unfalles, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung des Unfallgeschehens zu gewährleisten- Der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten.
  4. Für den Fall einer Panne ist der Auftragnehmer berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der Auftragnehmer sich umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Der hierdurch anfallende zusätzlicher Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  5. Der Auftragnehmer bemüht sich, die von Auftraggeber gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten werden sollen, diese bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Haftung aufgrund vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter, etc., sind ausgeschlossen.
  6. Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, abzulehnen bzw. angetretene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen- Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen- Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit witterungsbedingter Bereifung (gem. §2 Abs. 3a StVO) obliegt dem Auftraggeber. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Auftraggebers angegeben wurde, so wird die daraus resultierende Fehl/- bzw. Leerfahrt in Höhe von 150% des angesetzten Überführungspreises berechnet. Für etwaige weiter aus der Falschbereifung entstehenden Kosten und/oder Ansprüche haftet der Auftraggeber.

§ 7 KILOMETERBEGRENZUNG


Das Auftragsvolumen einer mit dem oder den Fahrzeugen gefahrenen Strecke an einem Tag beträgt 1.000 km, bzw. 12 Stunden Fahrzeit. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 60,00 € berechnet.


§ 8 MÄNGELANZEIGE


Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich nach Leistungserbringung durch den Auftragnehmer das empfangene Fahrzeug zu untersuchen und für den Fall, dass sich ein Mangel zeigt, diesen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung der Auftragnehmer als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung des Auftragnehmers auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.


§ 9 SALVATORISCHE KLAUSEL


Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt- Der unwirksame oder undurchführbarer Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird oder am nächsten kommt .